TuS Sülbeck

Satzung

 

I.  Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit

§ 1

  1. Der im August 1906 gegründete Verein führt den Namen                                                 „Turn- und Sportverein Sülbeck e.V. von 1906“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sülbeck.
  3. Der Verein ist unter der Nr. 100027 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragen.
  4. Die Farben des Vereins sind blau/weiß.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit-, Gesundheits- und Wettkampfsports.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitglieder unterteilen sich in:

  1. aktive Mitglieder,
  2. passive Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder.

§ 5
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Ehrenmitglied kann auf Beschluss des Vorstandes und erweiterten Vorstandes jede natürliche Person werden, auch wenn sie nicht Vereinsmitglied ist.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird wirksam zum jeweiligen Jahresende.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum rechtswirksamen Austritt zu entrichten.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

  1. wenn es mit der Entrichtung eines Quartalsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen im Rückstand bleibt,
  2. wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,
  3. wenn es den Verein in einer anderen Weise schädigt, Unfrieden im Verein stiftet oder sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.
Bei Ausschluss gem. § 8 Nr. 2. bzw. § 8 Nr. 3. ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu rechtfertigen.

Mitglieder die ausscheiden haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 7
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung aller dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Geräte für den im § 2 bezeichneten Zweck nach Maßgabe
der Sportordnung zu. Es hat Anspruch darauf, dass seine Belange bei sportlichen Veranstaltungen durch den Verein vertreten werden.
Jedes Mitglied hat weiterhin das Recht, an Mitglieder- und Spartenversammlungen teilzunehmen. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Mitglieder unter 18 Jahren haben nur in Jugendversammlungen Stimmrecht.

§ 8
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied

  1. für die Ziele des Vereins einzutreten und die in dieser Satzung niedergeschriebenen Grundsätze zu fördern,
  2. zur Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzung und der Vereinsbeschlüsse,
  3. zur aktiven oder fördernden Teilnahme an Veranstaltungen und Versammlungen, soweit ihm dies möglich ist,
  4. zur Zahlung des Vereinsbeitrages.

Die Mitgliederbeiträge werden quartalsmäßig fällig. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds. 

Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung des Quartalsbeitrags, zusätzlich anfallende Kontoführungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen.
Die Zahlung des fälligen Beitrags erfolgt per Bankeinzug.

 

III. Organe des Vereins

 

§ 9
Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch ihre Tätigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten sowie Porto- und Telefonkosten.

§ 10
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist in jedem Kalenderjahr einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Begründung fordern.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt. Dieser kommt aus den Reihen des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht mehrheitlich geheime Abstimmung gefordert wird. Diese Abstimmung wiederum erfolgt in offener Wahl.

Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diesbezüglich wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer benannt.
Das Protokoll muss nicht verlesen werden.
§ 11
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

§ 12
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, der zweite, der dritte, der vierte Vorstands-sprecher sowie der Finanzwart.

Der Verein wird durch zwei der fünf Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach innen und außen. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Blockwahl und Wiederwahl sind zulässig. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes gem. § 26 BGB werden in einer Geschäftsordnung beschrieben.

§ 13
Der erweiterte Vorstand zur Unterstützung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB besteht  aus dem Vorstand (§ 12), einem Vertreter der Jugendarbeit und den einzelnen Spartenleitern.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des erweiterten Vorstandes werden in einer Geschäfts-ordnung beschrieben.

Die Spartenleiter werden von den jeweiligen Sparten auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl von Stellvertretern ist zulässig und gewünscht. Blockwahl und Wiederwahl sind
zulässig. 

§ 14
Zwei Kassenprüfer, die Vereinsmitglieder sind und weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, überwachen die Kassenprüfung des Vereins und berichten bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. 
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren.

 

 

IV. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

§ 15

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand gem. § 26 BGB. Gleiches gilt  für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

V.  Satzungsänderungen

§ 16
Satzungsänderungen können nur mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

VI. Auflösung des Vereins oder Fusion

§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der Mitglieder, der nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Nienstädt zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18
Eine Fusion / Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur mit zwei Drittel Stimmen-mehrheit der Mitglieder, der nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, erfolgen.

Auf der Mitgliederversammlung werden zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren gewählt.

 

VII. Sonstiges

§ 19
Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 20
Der Verein kann für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle nicht verantwortlich gemacht werden, gleichwohl bestehen die vom Deutschen Olympischen Sportbund ( DOSB ) für seine Mitgliedsvereine vorgeschriebenen Versicherungen.

 

VIII. Inkrafttreten

 

§ 21
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am .............2011 beschlossen worden und tritt mit dem Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung und gefasste Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, treten mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

 

 

 

...........................................................   ( Name 1. Vorstandssprecher )

 

 

...........................................................   ( Name 2. Vorstandssprecher )

 

 

...........................................................   ( Name 3. Vorstandssprecher )

 

 

...........................................................   ( Name 4. Vorstandssprecher )

 

 

...........................................................   ( Name Finanzwart )

 

 

 

Sülbeck, den .....................